Klartext

Windräder: Bauministerium legt Entwurf gegen Wildwuchs vor

Brilon/Berlin. Vier Wochen nach der Unionsfraktion legt nun auch das SPD-geführte Bundesbauministerium einen Gesetzentwurf vor, mit dem ein Wildwuchs von neuen Windenergieanlagen verhindert werden soll. Der ungezügelte Zubau von Windrädern droht wegen einer Regelungslücke in der Gesetzgebung: Im vergangenen September hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden, dass das Land NRW Genehmigungsverfahren für neue Windräder, die nicht in den von der Regionalplanung dafür vorgesehenen Gebieten liegen, nicht für ein Jahr aussetzen darf. Das widerspreche dem Bundesrecht, so das OVG. Investoren dürfen also Anlagen auch in Bereichen beantragen, in denen weder Kommunen noch Bevölkerung sie sehen wollen. Allein im Sauerland geht es um eine dreistellige Zahl von Windrädern, in ganz NRW sollen es etwa eintausend sein.

Seit der OVG-Entscheidung schieben sich sowohl Land und Bund als auch Union und SPD gegenseitig die Verantwortung für die Regelungslücke zu.

Jetzt schlägt das SPD-geführte Bauministerium eine Änderung des Baugesetzbuches vor, das in Paragraf 245e den Ausbau der Windenergie an Land regelt. Der Entwurf liegt dieser Zeitung vor. Ein Jurastudium ist hilfreich, um die komplizierte Materie zu verstehen. „Wir brauchen eine rechtssichere Lösung“, sagt Dirk Wiese, SPD-Fraktionsvize aus Brilon. Nur so lasse sich verhindern, dass Investoren erneut gegen die Regelungen klagen, so wie sie es in NRW erfolgreich getan haben.

Ziel sei es, durch Planungsrecht sicherzustellen, dass ein bestimmter Prozentsatz der Landesflächen für Windenergie ausgewiesen wird, während gleichzeitig die Außenbereichsprivilegierung außerhalb dieser Gebiete entfällt, sagt der SPD-Politiker. Demnach sollen Gemeinden und Länder die Möglichkeit erhalten, Bauanträge für Windenergieanlagen zu untersagen, wenn sie außerhalb der in den Regionalplänen dafür vorgesehenen Gebieten installiert werden sollen. Landesrechtliche Regelungen zur Untersagung oder Zurückstellung von Windenergieprojekten sollen trotz der neuen bundesrechtlichen Instrumente bestehen bleiben.

Repowering-Projekte, also der Austausch bestehender Anlagen durch leistungsstärkere, sollen von diesen Einschränkungen ausgenommen werden. Befristet ist die Regelung bis zum Ende des Jahres 2027. Dann müssen die Bundesländer eine vom Bund festgelegte Fläche für Windenergieanlagen ausgewiesen haben. Der Regionalplan im Regierungsbezirk Arnsberg soll bereits im März gültig werden; NRW möchte die Flächenziele schon 2025 erreichen.

Mit dem Florett oder mit dem Vorschlaghammer?

„Die Änderungen zielen darauf ab, die Planungs- und Genehmigungsverfahren für Windenergieprojekte rechtssicher, transparent und effizient zu gestalten“, sagt Wiese. Anträge, die vor der Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung vollständig eingereicht wurden, müssten allerdings auch weiterhin in den Außenbereichen genehmigt werden, da sich Baurecht nicht rückgängig machen lasse. Der Entwurf des Bauministeriums sei eine Lösung mit dem Florett, während die Union das Problem mit dem Vorschlaghammer angehe, so Wiese. Die Regelungslücke müsse geschlossen werden, „ohne den Ausbau der Windenergie komplett zum Erliegen zu bringen“.

Derzeit liefen die Verhandlungen zwischen Union und SPD sowie den Grünen über die beiden Gesetzentwürfe. Eine Entscheidung könnte der Bundestag Ende Januar in der vorletzten Sitzungswoche vor den Neuwahlen treffen. „Ich hoffe, dass die Union sich bewegt und wir gemeinsam zu einer Lösung kommen“, sagt Wiese.

Autor:
Martin Korte, WR vom 20.01.2025

 

Stellungnahme von Dirk Wiese zur Situation bei dem Windkraftausbau vom 19.12.2024

Die handwerklich schlechte Arbeit der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat durch das Scheitern vor dem OVG Münster den Konsens zum Ausbau der Windkraft in unserer Region leichtfertig aufs Spiel gesetzt. Um dies zu korrigieren, arbeiten wir in Berlin parteiübergreifend an einer rechtssicheren Ausnahmeregelung, die vor der Verabschiedung des Regionalplans im März eine Übergangsregelung ermöglicht. Eine solche rechtssichere Lösung ist von entscheidender Bedeutung, da niemand ein erneutes Scheitern vor Gericht riskieren möchte, wie es in NRW aufgrund rechtswidriger Gesetzgebung der Landesregierung bereits geschehen ist.

Die heutige Aufsetzung eines Gesetzentwurfs zur 1. Lesung durch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion macht eine finale Gesetzesänderung jedoch erst im Laufe des Januars möglich. Ein sogenanntes Omnibusverfahren, an dem wir diese Woche intensiv parteiübergreifend gearbeitet haben, scheiterte an erheblichen rechtlichen Bedenken, da es nur bei sachlichem Zusammenhang mit einem anderen Gesetz zulässig gewesen wäre. Leider gab es auf den letzten Metern aber auch Widerstand in der Sache seitens der Grünen-Bundestagsfraktion. Dies bedauere ich sehr, da die Gespräche mit den Kolleginnen und Kollegen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion bisher äußerst konstruktiv und lösungsorientiert waren. Wir setzen diese Zusammenarbeit fort, um im Januar eine Lösung zu finden.

Autor:
Dirk Wiese, Mitglied des Deutschen Bundestages

Stellungnahme zum Windenergie-Urteil des OVG Münster

Das Urteil des OVG Münster hat die richtigen und wichtigen Planungen zu einer Steuerung der Windkraft komplett über den Haufen geworfen. Die begangenen Fehler der nordrhein-westfälischen Landesregierung sind zweifelsohne eine Herausforderung und nicht vollständig zu heilen. Durch die vorgezogene Neuwahl ist die Novelle des Baugesetzbuches mit der angedachten Anpassung des § 249 BauGB vom Tisch. „Dennoch sollten wir bis zu einer Neuwahl und im Vorfeld des Inkrafttretens des Regionalplans insbesondere in Berlin gemeinsam zwischen SPD und CDU/ CSU planungsrechtlich prüfen, ob eine gewisse Steuerung doch noch rechtssicher ermöglicht werden kann. Hierfür werde ich mich in den verbleibenden Tagen dieser Wahlperiode einsetzen und insbesondere versuchen, die CDU/ CSU zu einer konstruktiven Mitarbeit für unsere Heimatregion zu bewegen. Versprechen kann man nichts, aber ein Versuch ist es definitiv wert, um den Windkraftausbau stärker im Einklang mit dem Regionalplan zu steuern.“, so der heimische Bundestagsabgeordnete Dirk Wiese.

Hintergrund: Nach der beanstandeten Vorschrift § 36 Abs. 3 LPlG NRW dürfen die Bezirksregierungen in bestimmten Fällen die Aussetzung von Genehmigungsverfahren für Windenergieprojekte anordnen, wenn durch die Projekte die Aufstellung oder Änderung eines Raumordnungsplans gefährdet wäre. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 26. September 2024 in einem Eilverfahren festgestellt, dass die landesrechtliche Vorschrift zur Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, 36 Abs. 3 LPlG NRW, vermutlich gegen das Bundesimmissionsschutzgesetz verstößt, was zur Nichtigkeit führen könnte, da Bundesrecht gemäß Art. 31 GG Vorrang hat. Diese Frage musste jedoch nicht abschließend geklärt werden, da die Voraussetzungen für eine Aussetzung in diesem Fall nicht gegeben waren.

Autor:
Dirk Wiese, Mitglied des Deutschen Bundestages

Stellungnahme von Dirk Wiese zur Situation bei dem Windkraftausbau vom 19.12.2024

Die handwerklich schlechte Arbeit der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat durch das Scheitern vor dem OVG Münster den Konsens zum Ausbau der Windkraft in unserer Region leichtfertig aufs Spiel gesetzt. Um dies zu korrigieren, arbeiten wir in Berlin parteiübergreifend an einer rechtssicheren Ausnahmeregelung, die vor der Verabschiedung des Regionalplans im März eine Übergangsregelung ermöglicht. Eine solche rechtssichere Lösung ist von entscheidender Bedeutung, da niemand ein erneutes Scheitern vor Gericht riskieren möchte, wie es in NRW aufgrund rechtswidriger Gesetzgebung der Landesregierung bereits geschehen ist.

Die heutige Aufsetzung eines Gesetzentwurfs zur 1. Lesung durch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion macht eine finale Gesetzesänderung jedoch erst im Laufe des Januars möglich. Ein sogenanntes Omnibusverfahren, an dem wir diese Woche intensiv parteiübergreifend gearbeitet haben, scheiterte an erheblichen rechtlichen Bedenken, da es nur bei sachlichem Zusammenhang mit einem anderen Gesetz zulässig gewesen wäre. Leider gab es auf den letzten Metern aber auch Widerstand in der Sache seitens der Grünen-Bundestagsfraktion. Dies bedauere ich sehr, da die Gespräche mit den Kolleginnen und Kollegen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion bisher äußerst konstruktiv und lösungsorientiert waren. Wir setzen diese Zusammenarbeit fort, um im Januar eine Lösung zu finden.

Autor:
Dirk Wiese, Mitglied des Deutschen Bundestages

Stellungnahme zum Windenergie-Urteil des OVG Münster

Das Urteil des OVG Münster hat die richtigen und wichtigen Planungen zu einer Steuerung der Windkraft komplett über den Haufen geworfen. Die begangenen Fehler der nordrhein-westfälischen Landesregierung sind zweifelsohne eine Herausforderung und nicht vollständig zu heilen. Durch die vorgezogene Neuwahl ist die Novelle des Baugesetzbuches mit der angedachten Anpassung des § 249 BauGB vom Tisch. „Dennoch sollten wir bis zu einer Neuwahl und im Vorfeld des Inkrafttretens des Regionalplans insbesondere in Berlin gemeinsam zwischen SPD und CDU/ CSU planungsrechtlich prüfen, ob eine gewisse Steuerung doch noch rechtssicher ermöglicht werden kann. Hierfür werde ich mich in den verbleibenden Tagen dieser Wahlperiode einsetzen und insbesondere versuchen, die CDU/ CSU zu einer konstruktiven Mitarbeit für unsere Heimatregion zu bewegen. Versprechen kann man nichts, aber ein Versuch ist es definitiv wert, um den Windkraftausbau stärker im Einklang mit dem Regionalplan zu steuern.“, so der heimische Bundestagsabgeordnete Dirk Wiese.

Hintergrund: Nach der beanstandeten Vorschrift § 36 Abs. 3 LPlG NRW dürfen die Bezirksregierungen in bestimmten Fällen die Aussetzung von Genehmigungsverfahren für Windenergieprojekte anordnen, wenn durch die Projekte die Aufstellung oder Änderung eines Raumordnungsplans gefährdet wäre. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 26. September 2024 in einem Eilverfahren festgestellt, dass die landesrechtliche Vorschrift zur Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, 36 Abs. 3 LPlG NRW, vermutlich gegen das Bundesimmissionsschutzgesetz verstößt, was zur Nichtigkeit führen könnte, da Bundesrecht gemäß Art. 31 GG Vorrang hat. Diese Frage musste jedoch nicht abschließend geklärt werden, da die Voraussetzungen für eine Aussetzung in diesem Fall nicht gegeben waren.

Autor:
Dirk Wiese, Mitglied des Deutschen Bundestages

Gemeinsame Stellungnahme zur Novelle des Baugesetzbuches

Wir nehmen die Sorgen aus dem Hochsauerlandkreis und darüber hinaus in Bezug auf die angedachte gesetzliche Änderung im Rahmen der Novelle des Baugesetzbuches sehr ernst. Dieses Verfahren mit entsprechender Sachverständigenanhörung beginnt an diesem Freitag (11. Oktober) mit der 1. Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag. Die dort vorgesehene und kritisierte Neuregelung ist durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster aber ohnehin faktisch hinfällig.

Dies und die Hintergründe des Urteils verschweigt die örtliche CDU mit ihren Funktionären in ihren Presseverlautbarungen allerdings und macht es sich etwas sehr einfach, indem sie jedwede Verantwortung pauschal nach Berlin auf die Bundesregierung schiebt.

Denn nach unserem Kenntnisstand haben 15 von 16 Bundesländern bisher keine Schwierigkeiten mit der Umsetzung der Bundesgesetzgebung zum Ausbau der Erneuerbaren Energien und damit günstiger Energie für Bürgerinnen und Bürger und die heimische Wirtschaft. Allein Nordrhein-Westfalen hat sich die Probleme selbst ins Haus geholt. Denn mit der zweiten Änderung des Landesentwicklungsplans hat die Landesregierung in einem Sonderweg beschlossen, 1,8 Prozent der Landesfläche für die Windenergie im Rahmen einer weiteren Änderung der Regionalpläne planerisch bereits im Jahr 2025 zu sichern. Das sollte über die Ausweisung von Windenergiegebieten erfolgen. Erst mit Inkrafttreten der Regionalpläne wäre dabei der Zubau der Windenergieanlagen in einem geordneten räumlichen Rahmen gesichert. Für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der Regionalpläne war mit einer sogenannten Übergangsregelung vorgesehen, den Zubau von Windenergieanlagen außerhalb der vorgesehenen Windenergiegebiete zu verhindern und damit die Aufstellung der Regionalpläne abzusichern.

Der Versuch, solch einer Übergangsregelung durch die schwarzgrüne Landesregierung im Rahmen der zweiten Änderung des Landesentwicklungsplans zu etablieren, ist krachend gescheitert. Das OVG Münster hat in einem aktuellen Urteil und bereits in einem Urteil vom 16.02.2024 entschieden (Az. 22 D 150/22.AK), dass die im neuen Entwurf des Landesentwicklungsplans forcierte Lenkung des Windenergieausbaus rechtswidrig ist. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens im Düsseldorfer Landtag zur vierten Änderung des Landesplanungsgesetzes sind von zahlreichen Sachverständigen erhebliche rechtliche Bedenken gegenüber den Regelungen des neuen §36 Abs.3 LPlG geäußert worden. Auch in aktuellen Statements vom früheren Regierungspräsidenten Hans-Jochen Vogel (CDU). Sowohl auf den Konflikt mit bundesgesetzlichen Vorgaben wurde hingewiesen als auch vor einer möglichen Klagewelle von Vorhabenträgern von Windenergieprojekten wurde frühzeitig hingewiesen. Die Landesregierung wollte aber mit dem Kopf durch die Wand.

Es rächt sich aktuell aus unserer Sicht, dass vor der letzten Landtagswahl die Verabschiedung des Regionalplans Wind aus politischen Gründen von Seiten der CDU gestoppt wurde. Zudem fällt einigen in der CDU vor Ort jetzt auf die Füße, dass man jahrelang Windkraft im Hochsauerlandkreis aktiv verhindert hat, anstatt sich frühzeitig am gesteuerten Ausbau der Erneuerbaren Energien im Hochsauerlandkreis zu beteiligen. Denn der Klimawandel mit all seinen dramatischen Folgen macht auch vor unserer Heimatregion nicht halt.

Aktuell ist auf Bundesebene mit der Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) eine Änderung in § 249 Abs. 2 BauGB vorgesehen, die die Möglichkeit von Genehmigungsaussetzungen für diejenigen Vorhaben untersagt, die sich vor der Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte bereits im Genehmigungs- oder Vorbescheidsverfahren befinden und deren Privilegierung im Außenbereich nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB mit Eintreten der Rechtsfolge nach Absatz 2 Satz 1 und 2 BauGB nachträglich entfällt. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Anlage nach § 35 Absatz 1 BauGB oder nach § 35 Absatz 2 BauGB zu beurteilen ist, soll nach der Neuregelung der Zeitpunkt sein, zu dem der Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Ob es einer solchen gesetzlichen Bedarf, werden wir jetzt ergebnisoffen prüfen. Hierzu stehen wir bereits mit den heimischen Kommunen, sowie Bürgerinnen und Bürgern im Austausch.

Wichtig ist uns zu betonen, dass wir für einen gesteuerten Ausbau der Eneuerbaren Energien stehen. Ärgern tut uns aber massiv, wenn die CDU vor Ort, insbesondere Personen in Verantwortung, Halbwahrheiten veröffentlichen und es bewusst unterlassen ihre Verantwortung für die derzeitige Situation zu übernehmen.

Autoren:
Carl-Julius Cronenberg, Mitglied des Deutschen Bundestages
Dirk Wiese, Mitglied des Deutschen Bundestages

Ausgerechnet hier…
Verschandelung der schönsten Stellen unserer Sauerländer Heimat

Die Kommunalpolitik hat bei dem Ausbau der Windkraft nichts mehr zu melden. Entschieden wird über die Errichtung von Windenergieanlagen nicht im Stadtrat, sondern vom Regionalrat in Arnsberg. In Olsberg mit dem nationalen Bodendenkmal, den vier Bruchhauser Steinen, hat diese Verschiebung der Zuständigkeiten durch die schwarz-grüne Landesregierung fatale Folgen. Nun sollen selbst direkt gegenüber den Bruchhauser Steinen vier doppelt so hohe Windenergiemaschinen errichtet werden.

Darf man ein solches „Nationales Naturdenkmal“ durch den Bau doppelt so hoher Windenergieanlagen in seinem Gesamtbild so massiv beschädigen? Gegenfrage: Warum müssen diese Anlagen ausgerechnet an dieser exponierten Stelle errichtet werden? Der Hochsauerlandkreis ist bekanntlich ein großer Flächenkreis mit vielen Potenzialflächen – ganz ohne besondere Kultur- oder Bodendenkmale! Warum also ausgerechnet hier?  

Zweifelsohne ist der Ausbau regenerativer Energien grundsätzlich begrüßenswert, aber nicht mit der berühmten Dampfwalze. Sollen demnächst auch Windenergieanlagen gegenüber Schloss Neuschwanstein oder um die Externsteine herum errichtet werden dürfen? Bei der Güterabwägung zwischen den Renditeinteressen von Investoren und dem Allgemeininteresse ‚Schutz eines Nationalen Kultur- oder Naturdenkmals‘ müsste das Allgemeininteresse selbstredend Vorrang haben.

In Deutschland herrscht seit jeher Respektlosigkeit gegenüber seinen Kultur- und Naturdenkmalen. Man denke nur an den Hauptbahnhof in Köln, den die Preußen direkt neben den Kölner Dom gebaut haben, an den Abriss des Berliner Schlosses in Ostberlin, und im Westen, nicht besser, der rücksichtslose Bau von Autobahnen in den Vorgärten von Schlössern. Ist das nur Respektlosigkeit? Ideologische Verblendung mit missionarischem Eifer? – Zumindest wenig Sinn für Maß und Mitte.

Bei der Frage nach der Verantwortung für diese Ungeheuerlichkeiten muss daran erinnert werden, dass sie von politisch Verantwortlichen abgesegnet wurden und werden: Die politischen Mehrheiten und damit die Verantwortung für diese Entscheidungen liegen hier klar bei der CDU: in Olsberg, beim Kreistag, beim Regierungspräsidenten, beim Regionalrat und schließlich der schwarz-grünen Landesregierung.  Nur zur Klarstellung. Denn hinterher will das wieder keiner gewesen sein.

Autor: Ferdinand Wiegelmann